Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Maschinenvermietung Stock UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Am Sportfeld 6-8, 63579 Freigericht-Somborn

I. Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemeines und Vertragsschluss

1.1 Die unter Ziffer I. geregelten Allgemeinen Mietbedingungen gelten in Verbindung mit der unter Ziffer II. 9,10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle vom Vermieter abgeschlossenen Mietverträge des Geschäftsbereiches Mietgeräte.

1.2 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den überlassenen Mietgegenstand zur ausschließlichen Verwendung für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) in Miete zu überlassen.

1.3 Der Erfüllungsort befindet sich beim Werk, für das der Vermieter ein Angebot abgegeben hat.

2. Beginn der Mietzeit

2.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt im Werk, falls der Kunde den Transport in Eigenregie ausführt.

2.2 Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, von Büroöffnung bis Büroschluss, die beginnt mit der Abholung/Bereitstellung des vereinbarten Tages und endet mit Rückgabe/Freimeldung am vereinbarten Tag. Bei Rückgabe der Maschine bis 8.00 Uhr am Folgetag erfolgt die Be-rechnung der Miete bis Ende des Vortages.

2.3 Bitte vereinbaren Sie mit uns ihre gewünschten Abholungstermin möglichst frühzeitig, selbstverständliche liefern wir Ihnen auch die Maschinen und Geräte an Ihren Baustellenort, die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand und Transportmöglichkeit.

3. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge und Haftung des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat für die unverzügliche sachgerechte Be- und Entladung des Mietgegenstandes am Einsatzort zu sorgen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übernahme nach Absprache mit dem Vermieter zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Übergabe wird protokolliert.

3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn dem Vermieter nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abholung bzw. Versendung des Mietgegenstandes eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.

3.3 Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen. Der Vermieter kann stattdessen den Mieter mit dessen Einverständnis ermächtigen, die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen durchführen zu lassen bzw. selbst durchführen. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.

3.4 Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht im Mietgegenstand selbst enthalten sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,

- wenn der Schaden, auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Vermieters beruht,

- der Vermieter im übrigen schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt, durch die der Vertragszweck gefährdet wird, oder

- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter beruhen. In jedem Fall haftet der Vermieter nur hinsichtlich des vertragstypi-schen, vorhersehbaren Schadens. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auch auf eine deliktische Haftung des Vermieters.

3.5 Der Mieter verpflichtet sich nur fachlich geschultes Personal einzusetzen sowie den gemieteten Gegenstand vor Überanspruchung in jeglicher Weise zu schützen; die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.

3.6 Schäden, die am Mietgegenstand, an anderen Gegenständen oder Personen entstehen und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.

4. Mietberechnung und Mietzahlung

4.1 Die vereinbarte Miete bezieht sich immer und in jedem Monat auf 30 Kalendertage

4.2 Die Berechnung der Miete basiert auf einer 8-stündigen Nutzung des Mietgegenstandes pro Arbeitstag, bei einer wöchentlichen Nutzung an 5 Arbeitstagen und bei einer monatlichen Nutzung an 22 Arbeitstagen. Eine über diese gewöhnliche Nutzungszeit hinausgehende Nutzung des Mietgegenstandes ist dem Vermieter anzuzeigen. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand über die gewöhnliche Nutzungszeit hinaus und zeigt er dieses dem Vermieter nicht an oder macht er falsche Angaben über die Nutzungszeit, so hat er dem Vermieter die anteilige Zusatzmiete in Höhe von 100% zu zahlen.

4.3 Vor Mietbeginn ist die zu erwartenden komplette Miete incl. aller Nebenkosten in voller Höhe fällig, bei Langzeitmieten ist eine individuelle Anpassung des Betrages möglich. Die Zahlung erfolgt bar oder per Überweisung.

4.4 Bei Rückgabe der Mietsache wird der gezahlte Betrag mit der endgültigen Abrechnung verrechnet.

4.5 Die vereinbarte Monatsmiete beinhaltet keine Kosten für Ver- und Entladen, Montage, Demontage und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

5. Kaution

Der Mieter hat neben dem Mietpreis eine Kaution zu zahlen, diese staffelt sich nach den Klassen gemäß unserer zugrundliegenden Mietparkliste und beträgt in der

Klasse A: 1000,00 €
Klasse B: 500,00 €
Klasse C: 300,00 €
Klasse D: 50,00 €

Nach Rückgabe der Mietsache wird die Kaution unter dem Vorbehalt der Mangelfreiheit zurückerstattet.

6. Beendigung der Mietzeit

Die vertraglich festgelegte Mietzeit kann verlängert oder vorzeitig beendet werden. Über eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Mietverhältnisses treffen Mieter und Vermieter eine einvernehmliche Regelung.

7. Rücklieferung des Mietgerätes

7.1 Die Rücklieferung erfolgt durch den Mieter, falls nicht anders vereinbart, an den Ab-sendeort bei Auslieferung.

7.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand im vollständigen, unbeschädigten, betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzugeben oder diesen durch den Vermieter gegen Kostenerstattung bzw. Kautionsverrechnung durchführen zu lassen.

8. Verletzung der Unterhaltspflicht

8.1 Wird das Mietgerät in einem Zustand zurückgeliefert, aus dem sich ergibt, dass der Mieter seiner in Ziffer I 3.5 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so ist er für den Zeitraum, der notwendig ist, die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter durchführen zu lassen, zum Schadensersatz verpflichtet, der in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Mietzahlungspflicht anfällt. Die Mietzahlungspflicht wird um die beim Vermieter ersparten Aufwendungen gekürzt. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist vom Ver-mieter dem Mieter schriftlich mitzuteilen; es ist dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Arbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter vor Beginn im Rahmen eines Kostenvoranschlages mitzuteilen.

8.3 Der Mieter hat das Recht, die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden durch den Mieter übernommen.

9. Weitere Pflichten des Mieters

9.1 Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

9.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an dem Mietgerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon per Einschreiben zu benachrichtigen.

9.3 Der Mieter muss geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgerätes gegen Diebstahl und unbefugten Gebrauch treffen.

9.4 Der Mieter hat bei Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 9.1, 9.2, 9.3, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

10. Versicherungen

10.1 Die angemieteten Geräte sind grundsätzlich nicht versichert; Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nur haftpflichtversichert.

10.2 Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses gesondert zu vereinbaren. Der Vermieter übernimmt in diesem Fall das Beschädigungsrisiko für fahrbare und transportable Geräte entsprechend der allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kas-koversicherungen für fahrbare und transportable Geräte (ABMG 92) und für Kraftfahrzeuge entsprechend der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.

10.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgerätes seiner Betriebshaftpflichtversi-cherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz des Mietgerätes im Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anordnung des Vermieters hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebs-haftpflichtversicherung dem Vermieter vorzulegen.

10.4 Der Mieter hat alle an dem Mietgerät verursachten Schäden unverzüglich dem Vermie-ter und soweit erforderlich, seinem Haftpflichtversicherer vorzulegen.

10.5 Bei Abschluss der Versicherung durch uns wird im Schadensfalle eine Selbstbeteiligung zwischen 35,00 € und 500,00 € gemäß unserer Preisliste berechnet.

11. Kündigung des Mietvertrages

11.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

11.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,

- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Mietgerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder

- wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde, oder

- wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.

11.3 Der Mieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgerätes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen mehr als 5 aufeinanderfolgen-de Werktage nicht möglich ist.

11.4 Folgekosten durch den Geräteausfall werden vom Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt.

II. Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1    Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingun-gen maßgebend. Auftragnehmer bzw. Vermieter ist die Maschinenvermietung Stock UG (haftungsbeschränkt) & Co ‚KG, Auftraggeber bzw. Mieter der Kunde.

1.2    Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst    durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.3 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftrag-nehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

1.5 Teillieferungen sind statthaft, soweit dadurch die vereinbarte Lieferzeit des gesamten Lieferumfanges nicht überschritten wird.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

2.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.

2.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

2.4 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

3. Lieferzeit

3.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

3.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

3.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahr-lässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

3.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

4. Gefahrübergang, Verpackungskosten

4.1 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftrag-geber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versendungskosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.2 Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Hiervon sind (Euro)Paletten, Transportbehälter und Stapelgestelle ausgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.3 Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5. Haftung für Mängel

5.1 Der Auftraggeber hat die Kaufsache unverzüglich - spätestens innerhalb von 7 Tagen - nach Erhalt zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln an der Kaufsache muss der Auf-traggeber dem Auftragnehmer unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Erkennbarkeit - schriftlich mitteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nach Ab-lauf von einem Jahr nach Erhalt der Kaufsache, ist die Rüge für nicht erkennbare Mängel ausgeschlossen.

5.2 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er seiner nach Ziffer 5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeob-liegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.3 Ist die Kaufsache mangelhaft, so hat der Auftragnehmer - nach seiner Wahl - unter Aus-schluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu mindern o-der nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

- Natürliche Abnutzung

- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung/-nahme durch den Auftraggeber oder Dritte

- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf vorliegende Betriebsanweisungen

- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe.

5.5 Soweit der Kaufsache eine garantierte Beschaffenheit fehlt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Ga-rantie sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte.

5.6 Der Auftragnehmer, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.7 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.8 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.9 Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet des Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind.

5.10 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

5.12 Gebrauchte Sachen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 5 dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge-machten Anspruchs -ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen einer vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzung, wegen Verzug oder wegen einer unerlaubten Handlung.

7. Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt

Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Auftraggeber bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der jeweiligen fälligen Rate in Verzug befindet oder der Auftraggeber das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichba-res gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Ge-schäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auf-tragnehmers (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts beim Auftragnehmer.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbe-haltsware durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

8.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Vermietung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherheitszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

8.4 Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Ab-tretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Auftragnehmer zu machen und den Schuldnern die Abtre-tung mitzuteilen.

8.5 über die Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die Vorbehaltsware oder in die vo-raus abgetretene Forderung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter der Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. So-weit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen oder außergerichtli-chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber dem Auf-tragnehmer für die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware sind etwaige dem Auftragnehmer entstanden Rückschaffungskosten eben-falls dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber zu erstatten.

8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zu-stehenden Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizuge-ben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.

8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern. Er ist darüber hinaus verpflich-tet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware auf eigene Kosten durchzuführen, soweit dies erforderlich ist.

9. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach der Wahl des Auftragnehmers das Gericht des Sitzes des Auftragnehmers, Gelnhausen bzw. Hanau.

10. Sonstige Bestimmungen

Sollte irgendeine der ausgeführten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen da-von nicht berührt.

Stand April 2020   

 

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